Im Haftpflichtfall dürfen Sie sich die Reparaturkosten netto auszahlen lassen, ohne tatsächlich reparieren zu müssen. Diese „fiktive Abrechnung“ ist beliebt – aber die Versicherer kürzen gerne. Hier die wichtigsten Spielregeln nach aktueller Rechtsprechung.
Grundprinzip: Netto-Reparaturkosten
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto (ohne Mehrwertsteuer). Die Wertminderung wird zusätzlich ausbezahlt. Nutzungsausfall wird nicht oder nur eingeschränkt erstattet, da kein echter Nutzungswille nachgewiesen wird.
Wichtig: Eine spätere Reparatur ist möglich – wird tatsächlich repariert, kann die Mehrwertsteuer nachträglich beigetrieben werden.
Was die Versicherung kürzen darf – und was nicht
Versicherer verweisen bei fiktiver Abrechnung gerne auf günstige „Referenzwerkstätten“, um die Stundenverrechnungssätze zu drücken. Das ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig:
- Fahrzeug älter als 3 Jahre: Verweis auf freie Fachwerkstatt grundsätzlich zulässig
- Fahrzeug jünger 3 Jahre / scheckheftgepflegt: Anspruch auf Markenfachwerkstatt-Sätze
- UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: bei fiktiver Abrechnung umstritten – aktuelle BGH-Linie tendiert zur Erstattung, wenn ortsüblich
- Beilackierung: erstattungsfähig, wenn technisch notwendig (Gutachten!)
Wann ist fiktive Abrechnung sinnvoll?
Sinnvoll vor allem bei älteren Fahrzeugen, bei denen Sie kleinere Schäden ohnehin in Eigenregie oder günstig reparieren wollen, sowie wenn Sie das Fahrzeug ohnehin verkaufen möchten. Bei jungen Fahrzeugen mit Strukturschaden raten wir meist zur Reparatur in einer Markenfachwerkstatt – sonst leidet der Wiederverkaufswert zusätzlich.




