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Recht & Versicherung7 Min. Lesezeit·Aktualisiert 2026

Haftpflicht oder Kasko? So wickeln Sie Ihren Schaden richtig ab

Wer zahlt was – und warum Sie bei einem Kaskoschaden nicht den gleichen Gutachter-Anspruch haben wie bei einem Haftpflichtfall.

Ob Ihr Schaden über die Haftpflicht des Unfallgegners oder über Ihre eigene Kaskoversicherung abgewickelt wird, entscheidet maßgeblich, wer wie viel zahlt – und wer den Gutachter beauftragen darf. Die Unterschiede sind groß und entscheiden über Hunderte bis Tausende Euro.

Haftpflichtfall: Sie haben (fast) alle Rechte

Hat der Unfallgegner Schuld, läuft die Regulierung über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Geschädigter sind Sie sogenannter „Herr des Restitutionsverfahrens“ – Sie entscheiden, wer Ihr Auto begutachtet, wer es repariert und ob Sie überhaupt reparieren lassen.

Konkret bedeutet das: Sie wählen den Sachverständigen, Sie wählen die Werkstatt, Sie bekommen Mietwagen oder Nutzungsausfall, Sie bekommen die merkantile Wertminderung und Sie dürfen – Stichwort fiktive Abrechnung – sich die Reparaturkosten netto auszahlen lassen, ohne das Auto reparieren zu lassen.

Kaskofall: Die Versicherung führt die Regie

Bei einem selbstverschuldeten oder unklaren Schaden (Vollkasko) bzw. bei Wildschaden, Diebstahl, Hagel oder Glasbruch (Teilkasko) gelten andere Spielregeln. Die Kasko ist eine Schadenversicherung Ihres Vertragsverhältnisses – die Versicherung darf hier den Reparaturweg und in Grenzen auch den Gutachter mitbestimmen.

Trotzdem gilt: Auch im Kaskofall haben Sie das Recht, ein eigenes Gutachten beizustellen – etwa wenn die Bewertung des Versicherers zu niedrig ausfällt. Die Kosten tragen Sie zunächst selbst, können sie aber bei nachweislich falscher Kalkulation erstattet bekommen.

Was Kasko nicht zahlt

Folgende Positionen sind in der Kasko in aller Regel nicht enthalten:

  • Merkantile Wertminderung
  • Nutzungsausfall (Ausnahme: Premium-Tarife mit Zusatzbaustein)
  • Anwaltskosten zur Schadendurchsetzung
  • Sachverständigenkosten ohne vorherige Abstimmung

Quotenfall: 50 % Schuld – was nun?

Wird der Unfall geteilt reguliert (z. B. 50/50), übernimmt die gegnerische Haftpflicht entsprechend nur den hälftigen Schaden. Den Rest können Sie über die eigene Vollkasko abrechnen – meist mit Selbstbeteiligung und Rückstufung. Ob sich das lohnt, sollte vor der Meldung an die Kasko sauber durchgerechnet werden.