Ratgeber
Schadensregulierung6 Min. Lesezeit·Aktualisiert 2026

Merkantile Wertminderung: Der Wertverlust, der bleibt – auch nach perfekter Reparatur

Wie die Wertminderung berechnet wird, warum sie auch bei Neuwagen relevant bleibt und mit welchen Beträgen Sie realistisch rechnen können.

Selbst nach einer fachgerechten Reparatur gilt ein unfallinstandgesetztes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt als „Unfallwagen“ – mit teilweise deutlich geringerem Verkaufswert. Diesen Wertverlust nennt man merkantile Wertminderung. Sie ist im Haftpflichtfall regelmäßig erstattungsfähig.

Wann gibt es Wertminderung?

Die merkantile Wertminderung wird grundsätzlich anerkannt, wenn das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist und die Laufleistung 100.000 km nicht deutlich übersteigt. Bei hochwertigen Fahrzeugen, Oldtimern und Sonderfahrzeugen sind diese Grenzen nach oben offen.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Schaden über einen reinen Lack- oder Bagatellschaden hinausgeht – sobald tragende Teile, Karosserie oder Achsen betroffen sind, entsteht eine Wertminderung.

Berechnung: Methode Ruhkopf/Sahm und BVSK

In der Praxis kommen mehrere Berechnungsmodelle zum Einsatz – am häufigsten die Methoden Ruhkopf/Sahm, BVSK und MFM. Alle gewichten Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadenintensität. Das Ergebnis liegt typischerweise zwischen 5 % und 15 % der Reparaturkosten – bei jungen Fahrzeugen mit Strukturschaden auch deutlich darüber.

  • Reparaturkosten 4.500 €, Fahrzeug 2 Jahre, 30.000 km → ca. 600–900 € Wertminderung
  • Reparaturkosten 12.000 €, Fahrzeug 1 Jahr, 12.000 km → ca. 2.000–3.000 € Wertminderung
  • Reparaturkosten 2.000 €, reiner Lackschaden → in der Regel 0 €

Wertminderung trotz fiktiver Abrechnung?

Ja. Auch wer den Schaden netto auszahlen lässt und das Fahrzeug nicht oder günstiger reparieren lässt, hat Anspruch auf merkantile Wertminderung. Sie ist unabhängig davon, ob und wie tatsächlich repariert wird – maßgeblich ist allein der Wertverlust am Markt.